Handel und Vermietung

Allgemeine Geschäftsbedingungen
H + V NOLL


Es gelten immer die aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Durch seine Unterschrift auf dem Mietvertrag erkennt der Mieter an, dass er den Mietgegenstand in technisch einwandfreiem Zustand übernommen hat.


Der Vermieter vermietet an den Mieter, die im Mietauftrag im Einzelnen bezeichneten Gegenstände (Rollgerüst, Anhänger u. a.). Der Mietvertrag kommt durch die schriftliche Bestätigung des Mietauftrages durch den Vermieter zustande. Mündliche Absprachen zwischen dem Vermieter und dem Mieter sind nicht bindend. Nur die im Mietauftrag und im Mietvertrag schriftlich festgehaltenen Vereinbarungen sind verbindlich. Der Vermieter kann jederzeit ohne Angaben von Gründen vom Mietvertrag zurücktreten solange der im Mietauftrag bezeichnete Gegenstand noch nicht angeliefert  oder abgeholt wurde.
Der Mietgegenstand wird dem Mieter ab Lager zur Abholung bereitgestellt oder gegen Entgelt angeliefert. Die Abholung erfolgt auf eigene Kosten und Gefahr des Mieters.

Die Anzahlung des Mietpreises wird im Mietvertrag benannt und ist nach Erhalt des Mietvertrages unverzüglich, per Überweisung oder bar zu zahlen, außer im MIETVERTRAG wurde eine andere Zahlungsweise angegeben. Die Anmietung des Mietgegenstandes wird dadurch oder durch Zustellung des Mietvertrages verbindlich. Die Kaution wird am Tage der Abholung in bar hinterlegt.

Die Kontoverbindung wird dem Mieter mit dem Mietvertrag bekannt gegeben. 

Abbestellungen können bis 8 Tage (bei den Urlaubsanhängern 4 Wochen) vor dem vertraglich vereinbarten Mietbeginn kostenlos vorgenommen werden, danach wird eine Kostenbeteiligung des Mieters von 20% des vereinbarten Mietpreises, jedoch mindestens 5,00 Euro, berechnet. Erfolgt die Abbestellung innerhalb eines Zeitraumes von 4 Tagen (bei den Urlaubsanhänger  2 Wochen) vor Mitbeginn, erhöht sich diese Beteiligung auf 50% des vereinbarten Mietpreises. Bei verspäteter Abbestellung ist der Mietpreis in voller Höhe zu zahlen.


Die Mietzeit beginnt mit der Auslieferung des Gegenstandes, spätestens jedoch zu dem im Mietvertrag genannten Zeitpunkt. Das Mietverhältnis läuft bis zu dem im Mietvertrag genannten Zeitpunkt; während dieser Zeit ist eine ordentliche Kündigung des Mietvertrages ausgeschlossen. Das Mietverhältnis wird auf Wunsch des Kunden oder auch dann automatisch um jeweils einen Mietintervall verlängert, wenn der Mietgegenstand zum vereinbarten Zeitpunkt nicht zurückgegeben wird, sofern keine anderen Absprachen getroffen worden sind.


Der Mieter ist verpflichtet den Mietgegenstand auf eigene Kosten pfleglich zu behandeln und Instand zu halten. Er hat jederzeit dafür Sorge zu tragen, dass der Gegenstand dem Zugriff unberechtigter Dritter entzogen bleibt. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand auf eigene Kosten ausreichend gegen alle üblichen Risiken, insbesondere gegen Verlust und Beschädigung zu versichern und dem Vermieter auf Anforderung den Versicherungsschein zur Verfügung zu stellen.


Der Mieter haftet unabhängig von einem Verschulden für jeden Verlust und jede Beschädigung des Mietgegenstandes, gleich aus welchem Grund Verlust oder Beschädigung eingetreten sind. Soweit auf Grund des Verlustes oder der Beschädigung Ansprüche des Mieters gegen Dritte entstehen, auch wenn es sich nicht um Versicherungen handelt, werden diese Ansprüche hiermit dem Vermieter abgetreten. Der Mieter ist verpflichtet, diese Ansprüche sofort und so lange selbst geltend zu machen, wie die Abtretung von dem Vermieter nicht offen gelegt wird.


Der Mieter haftet grundsätzlich dem Vermieter gegenüber  bei Eintritt von Schäden am Mietgegenstand in voller Höhe für den dem Vermieter entstandenen, unmittelbaren und mittelbaren Schaden, z. B. Sachverständigengebühren, Wertminderung und Mietausfall. Die Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen.


Der Mieter hat den Mietgegenstand auf eigene Kosten und Gefahr zum Ende der Mietzeit dem Vermieter vollständig, unversehrt und gereinigt zur Verfügung zu stellen. Lässt sich der zurückgegebene Gegenstand nicht eindeutig als Mietgegenstand des Vermieters identifizieren, kann der Vermieter die Annahme verweigern. Für nicht vollständig und unversehrt sowie gereinigt zurück gegebene Gegenstände hat der Mieter dem Vermieter den Wert zu ersetzen. Die Geltendmachung von darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüchen bleibt dem Vermieter vorbehalten. Beschädigte sowie nicht gereinigte Gegenstände, insbesondere im Fall von Farb- und Baustoffanhaftungen, werden wie nicht zurückgegebene Gegenstände behandelt, es sei denn, verschmutzte Gegenstände könnten in zumutbare Weise von dem Vermieter gereinigt werden, die Kosten hierfür trägt der Mieter und werden von der Kaution einbehalten.


Der vereinbarte Mietzins ist im Voraus, ohne Abzug, fällig. Die Kaution ist in BAR am Tag der Übergabe des Gegenstandes fällig, diese wird z.B. bei Verlust, Beschädigung mit den entstandenen Kosten verrechnet. Für jede Mahnung des Vermieters wird eine Mahngebühr in Höhe von Euro 5,- geschuldet. Die Mahnungen erfolgen im Abstand von einer Woche. Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt alle Mietgegenstände zurückzunehmen. Die hierdurch entstehenden Kosten (Abbau, KM-Pauschale u. ä.) trägt der Mieter.


Im Fall des Zahlungsverzuges ist der Vermieter  zur fristlosen Kündigung aller Mietverträge mit dem Mieter berechtigt. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruches bleibt dem Vermieter vorbehalten. Der Mieter ist verpflichtet, auf Verlangen des Vermieters jederzeit Auskunft über den jeweiligen Aufenthaltsort des Mietgegenstandes zu geben; ein Verstoß dagegen berechtigt den Vermieter zur außerordentlichen Kündigung.


Dem Mieter ist die Untervermietung oder Nutzungsüberlassung des Mietgegenstandes nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet.
Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Mietvertrag ist Blieskastel, als Gerichtsstand wird  AG Homburg/Blieskastel vereinbart. Änderungen des Mietvertrages oder dieser Bedingungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Sollte eine Bestimmung des Mietvertrages oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, sollen alle übrigen Bestimmungen unberührt und wirksam bleiben. In diesem Fall ist die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.


Der Vermieter übergibt das Material in gesäuberten und technisch einwandfreien Zustand an den Mieter (es werden digitale Fotos hinterlegt). Kommt es zur Beschädigung des Gegenstandes während der Mietdauer, ist der Mieter nicht berechtigt, die Schäden selbst zu beseitigen. Er hat diese unverzüglich dem Vermieter zu melden. Dieser lässt die Beschädigungen fachmännisch beseitigen. Der Mieter ist verpflichtet, die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen.


Anhänger: Der Mieter haftet für die Reparaturkosten im Schadensfall. Darüber hinaus haftet er in voller Höhe für Abschleppkosten. Auch für Reifenschäden jeglicher Art, sowie für die Dichtheit des Aufbaus und der Plane wird keine Haftung vom Vermieter übernommen. Folgeschäden am Fahrzeug oder dem Ladegut werden vom Vermieter nicht übernommen und sind somit ausdrücklich ausgeschlossen.


Gerüstmiete: Mit der Unterschrift bestätigt der Mieter, dass er das Gerüst selbständig und in eigener Verantwortung auf- oder umbaut.  Der Mieter haftet für jegliche Schäden, die durch den Gegenstand entstehen, z.B.: Personen - oder Sachschäden. Sollte der Mieter den Vermieter mit den Auf- oder Umbauten oder der Hilfe beim Auf- oder Umbauen des Gerüstes beauftragen, so wird der Vermieter lediglich als Bauhelfer tätig, der Mieter haftet ebenfalls für jegliche Schäden, die durch das Gerüst entstehen, z. B. Personen- oder Sachschäden. Bei Anlieferung und Abholung bringt der Vermieter das Gerüst bis zur Bordsteinkante vor Ort und holt es auch dort wieder ab. Das Gerüst muss bei der Abholung auseinander gebaut bereit liegen. Der Vermieter haftet nicht für Schäden die durch die Nutzung des Gerüstes entstehen, die Benutzung des Rollgerüstes erfolgt auf eigene Gefahr. Der Mieter hat vom Vermieter die Aufbauanleitung erhalten, diese ist beim Aufbau des Fahrgerüstes zwingend zu beachten.


Anhängermiete: Mit der Unterschrift bestätigt der Mieter, dass er den Anhänger gem. StVO und StVZO im Straßenverkehr bewegt, die Führerscheinregelung beachtet und den Anhänger nicht überladet, sowie eine ausreichende Ladungssicherung vornimmt. Der Mieter ist für die Einhaltung der Anhängelast seines Fahrzeuges allein verantwortlich, sowie für Verkehrsverstöße aller Art. Die Mindestmietdauer beträgt 1 Tag (24 Stunden). Wird der Anhänger verspätet abgegeben, so fällt je angefangene Stunde ein Verzugszins von 2.-  € an, wenn nicht anders abgesprochen. Konnte der Anhänger wegen der verspäteten Rückgabe nicht mehr vermietet werden, so wird der ganze Mietpreis berechnet. Über die verspätete Rückgabe muss der Vermieter frühst möglich in Kenntnis gesetzt werden.   Auf dem Mietvertrag wird das mitgegebene Zubehör und deren Wiederbeschaffungswert aufgeführt und im Falle des Verlustes oder bei defekter Rückgabe wird der Wiederbeschaffungsbetrag von der Kaution einbehalten.


Bootsanhänger: Sollten nach Anmietung Umbauten des Bootsanhängers notwendig sein, so ist der Anhänger vor Rückgabe in seinen ursprünglichen Zustand zurück zu versetzen. Der Vermieter hat den Anhänger vor der Vermietung markiert und fotografiert. Diese Markierungen sind zu beachten und einzuhalten.


Bootscharter: Den Anweisungen des Skippers ist Folge zu leisten. Das Boot darf nur mit Schuhen betreten werden, die über eine Gummisohle verfügen, Ledersohle, Stöckelschuhe oder High Heels sind verboten. Springen und Hüpfen aufs oder im Boot ist zu unterlassen. Für Schäden die durch den Mieter, deren Gäste oder Kinder verursacht werden, haftet der Mieter.


Der Preis auf Angebot oder Rechnung ist immer NETTO=BRUTTO, da Umsatzsteuerbefreiung gemäß Kleinunternehmerregelung § 19 USTG.
Der Vermieter kann für keinerlei Sach- oder Personenschäden, die durch die vermieteten Gegenstände entstehen, haftbar gemacht werden.


Blieskastel, den 05.01.2014

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